Allgemeine Geschäftsbedingungen der Go Mula GmbH.

 

1. Anwendungsbereich und Vertragsparteien.

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "AGB") gelten für alle vertraglichen Vereinbarungen (nachfolgend: "Vertrag") zwischen der Go Mula GmbH mit Sitz in der Colditzstraße 34-36, 12099 Berlin, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 270215 B (nachfolgend: "MULA") und den Abnehmern der Produkte und Dienstleistungen von MULA (nachfolgend: "Vertragspartner") in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, vgl. Ziffer 2.
1.2. MULA richtet sich mit seinen Angeboten ausschließlich an Unternehmen oder Personen, die nach § 14 BGB als Unternehmer zu qualifizieren sind.
1.3. Alle Angebote und Lieferungen der von MULA angebotenen und verkauften Produkte (nachfolgend: "Vertragsprodukte") erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB, es sei denn, die Parteien haben schriftlich davon abweichende Regelungen vereinbart.
1.4. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn dies von MULA ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Insbesondere führt die bloße Unterlassung eines Widerspruchs von MULA gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht dazu, dass solche Bedingungen als vereinbart gelten. Dies gilt auch dann, wenn MULA in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

2. Angebot und Vertragsschluss, Vertragsgegenstand.

2.1. Für den Vertragsschluss über den Webshop stehen den Vertragspartnern sowohl die deutsche Sprache als auch die englische Sprache zur Verfügung. Verträge zwischen MULA und dem Vertragspartner können in deutscher und englischer Sprache abgeschlossen werden.
2.2. Die Produktangebote von MULA sind stets freibleibend und unverbindlich, insbesondere stellt die Präsentation der Waren im Webshop und/oder in anderen Präsentationsmedien kein bindendes Angebot von MULA dar. Eine Verpflichtung von MULA, Bestellungen anzunehmen, besteht grundsätzlich nicht.
2.3. Zur Abgabe eines Angebots hat der Vertragspartner MULA alle für die ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung relevanten Daten, insbesondere eine Rechnungs- und ggf. eine Lieferadresse, mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Vertragspartner MULA geeignete Angaben zur Kontaktaufnahme mit einem mit der Bestellung hinreichend vertrauten Ansprechpartner zu machen (insbesondere Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse).
2.4. Mit der Bestellung des Vertragspartners über den Webshop gibt der Vertragspartner ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages ab (nachfolgend "Angebot"). Nach der Bestellung erhält der Vertragspartner zunächst eine unverbindliche Auftragsbestätigung mit einer Übersicht über die vom Vertragspartner getätigte Bestellung. MULA prüft daraufhin mit ihrem Angebot die vom Vertragspartner gewünschten Produkte auf Inhalt und Realisierbarkeit. Sofern MULA das Angebot nicht ablehnt, erstellt und übermittelt MULA dem Vertragspartner ein Style Sheet für die Darstellung der Vertragsprodukte einschließlich der vom Vertragspartner gewünschten Spezifikationen und Personalisierungen (nachfolgend Style Sheet"). Der Vertrag kommt erst zustande, wenn MULA dem Vertragspartner eine Vertragsbestätigung per E-Mail zusendet, nachdem der Vertragspartner das Style Sheet bestätigt hat.
2.5. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Vertragspartner und Auftraggeber, es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes vereinbart. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und Weiterverwendung der Lieferungen anderweitig bereichert, so gelten der Vertragspartner und der Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Vertragspartner stillschweigend, dass er hierzu seine Zustimmung erteilt hat.
2.6. MULA hinterlegt den Vertragstext nicht zum Abruf durch den Vertragspartner. Diese AGB werden dem Vertragspartner zusammen mit der Vertragsbestätigung per E-Mail an die vom Vertragspartner hinterlegte E-Mail-Adresse zugesandt.
2.7. Gegenstand der Bestellung sind ausschließlich die von MULA angebotenen und vom Vertragspartner bestellten Vertragsprodukte und Dienstleistungen. Soweit im jeweiligen Style Sheet oder im Rahmen des Bestellvorgangs und der anschließenden Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, beziehen sich Beschreibungen und Preise ausschließlich auf das jeweils angebotene Vertragsprodukt, nicht aber auf eventuell abgebildetes Zubehör oder Dekoration.
2.8. Bei der Darstellung der Vertragsprodukte über den Webshop kann es aufgrund der technischen Darstellungsmöglichkeiten zu geringfügigen Abweichungen, insbesondere Farbabweichungen und Logoplatzierungen, kommen, die - soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind - weder einen Sachmangel noch einen Grund für einen Erstattungsanspruch darstellen. Soweit im Style Sheet Eigenschaften des Vertragsprodukts festgelegt sind, gehen diese Angaben den allgemeinen Darstellungen im Webshop zur Definition des Vertragsprodukts vor.
2.9. Geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe, Größe, Design, Breite, Gewicht, Position des Aufdrucks/der Bestickung und Veredelung zwischen dem Vertragsprodukt einerseits und dem Style Sheet, den Mustern oder den Darstellungen im Webshop andererseits sind Teil der vereinbarten Beschaffenheit und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere für:

  • Farbabweichungen, wenn sie weniger als eine Farbstufe nach dem Pantone-Fächer abweichen,
  • Größenabweichungen bis zu 1,0 cm,
  • Gewichtsabweichungen bis zu 7 % vom Sollgewicht,
  • Abweichungen in der Größe von Druck oder Stickerei, die weniger als 0,5 cm betragen,
  • Abweichungen in der Positionierung von Druck oder Stickerei, die bis zu 0,8 cm betragen.
Dies gilt auch für solche Abweichungen zwischen einzelnen Exemplaren der Vertragsprodukte desselben Auftrags und für Aufträge, die MULA zuvor erteilt wurden.
2.10. MULA strebt eine hohe Maßhaltigkeit der Textilien nach dem Waschen sowie eine hohe Farbbeständigkeit gegenüber Wasser, Licht und Schweiß an. Veränderungen in zumutbarer Weise, auch bei Einhaltung der Wasch- und Pflegeanweisungen des Herstellers, stellen jedoch keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar und begründen keinen Mangel. Dies gilt insbesondere für folgende Abweichungen:
  • Abweichungen der Maßhaltigkeit nach dem Waschen können bei Textilien +/- 3 % und bei Tragetaschen +/- 5 % betragen, basierend auf der Prüfmethode ISO 6330,
  • Farbechtheit gegenüber Wasser: Der Farbverlust und die Fleckenbildung infolge von Desorption und/oder Scheuerwirkung, die durch einen einzigen Test verursacht werden, der einer häuslichen oder gewerblichen Wäsche sehr nahe kommt. Prüfverfahren: ISO 105-C06 Grad 3-4.
  • Farbechtheit gegenüber Schweiß: Die Unbeständigkeit der Farbe von Textilien aller Art und in allen Formen gegenüber der Einwirkung von menschlichem Schweiß. Prüfverfahren: ISO 104 E04 Grad 3-4.
  • Farbechtheit gegenüber Licht: Die Unbeständigkeit der Farbe von Textilien aller Art und in allen Formen gegen Verblassen oder Farbveränderung durch Sonnenlicht oder eine künstliche Lichtquelle. Prüfverfahren: ISO 104 B01 Grad 3-4.

3. Preise und Zahlungsbedingungen.

3.1. Es gelten die von MULA angegebenen Preise für die Vertragsprodukte, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie - je nach gewählter Versandart und Bestellwert - etwaiger relevanter Bearbeitungs- und Versandgebühren gemäß den aktuellen Informationen zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Vertragspartner.
3.2. Alle Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Anfallende Überweisungs- und Umrechnungskosten trägt der Vertragspartner.
3.3. MULA ist berechtigt, Rechnungen im Sinne des § 14 UStG ausschließlich auf elektronischem Wege auszustellen oder zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen einverstanden.
3.4. Der Vertragspartner wird im Rahmen des Bestellvorgangs über die wählbaren Zahlungsarten informiert. Andere als die im Online-Shop für die Bestellung angebotenen Zahlungsarten gelten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von MULA.
3.5. Die Fälligkeit der Preise gemäß Ziffer 3.1 nebst weiterer Preisbestandteile ist innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Rechnung beim Vertragspartner ohne Abzug zur Zahlung fällig. Abweichend von der gesetzlichen Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB werden Zahlungen des Vertragspartners ohne Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB zunächst auf die innerhalb der letzten zwei Wochen vor Zahlungseingang fällig gewordenen Zahlungsansprüche aufgerechnet. Im Übrigen gilt die Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB. Ist zwischen den Parteien eine Lieferung nur gegen Anzahlung und/oder Vorauskasse vereinbart, so ist MULA berechtigt, die Lieferung/Übergabe der Vertragsprodukte vor Eingang des vereinbarten Zahlungsbetrages (einschließlich etwaig vereinbarter über den Produktpreis hinausgehender Gebühren, z.B. Versand- und Bearbeitungsgebühren) auf dem jeweils angegebenen Bankkonto zu verweigern.
3.6. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten Zahlungsart im Rahmen seiner Bestellung. Insbesondere steht es MULA frei, die Erbringung einer Leistung bei Vertragsschluss auch ohne Angabe von Gründen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Ergeben sich nach Vertragsschluss ohne Vereinbarung einer Vorauszahlungsregelung Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Vertragspartners, z.B. weil der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder weil nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, den Zahlungsanspruch von MULA zu gefährden, ist MULA berechtigt, die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Vertragspartners abhängig zu machen.

4. Druck- und Bestelldaten, Datenübermittlung, Dokumentationspflicht, Prüfpflicht, Produktionsfreigabe, Design Service.

4.1. MULA führt alle Aufträge ausschließlich auf der Grundlage der vom Vertragspartner übermittelten Druck- und Auftragsdaten aus. Diese Daten sind ausschließlich in den Formaten (EPS, SVG, AI oder PNG) sowie mit denjenigen Spezifikationen zu übermitteln, die in den Informationen auf der Plattform angegeben sind. Bei abweichenden Datenformaten oder anderen Vorgaben ist ein fehlerfreier Druck nicht gewährleistet.
4.2. Die Daten und die daraus hergestellten Produkte dürfen nach ihrem Inhalt nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, insbesondere nicht rassistisch, fremdenfeindlich, gewaltverherrlichend, sexistisch oder in sonstiger Weise sitten- oder verfassungsfeindlich sein oder derartige Ziele verfolgen, nicht gegen Rechte und Ansprüche Dritter, insbesondere Urheberrechte, verstoßen und nicht dazu führen, dass durch die Ausführung des Auftrags solche Vorschriften, Rechte und Ansprüche verletzt werden. Im Falle der Verletzung von Rechten Dritter durch die Ausführung des Druckauftrages hat der Vertragspartner MULA von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Schadensersatzforderungen, die gegen MULA geltend gemacht werden, sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung gegen den Nachweis freizustellen. Das Recht von MULA, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
4.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle von den Behörden geforderten Unterlagen oder Bestätigungen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, unverzüglich beizubringen. Hierzu gehören insbesondere Genehmigungen zur Nutzung von Marken des Vertragspartners oder seines Kunden, die beim Import von Markenartikeln über die EU-Außengrenzen erforderlich sind.
4.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von ihm übermittelten Individualisierungsdaten vor der Übermittlung an MULA sorgfältig zu prüfen. MULA ist nicht verpflichtet, die Individualisierungsdaten hinsichtlich Farben, Rechtschreibung, Seitengestaltung o.ä. zu prüfen. Für die Korrektheit der übermittelten Dateien ist allein der Vertragspartner verantwortlich.
4.5. Wird MULA dennoch bekannt, dass die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Daten unrichtig sind, wird der Vertragspartner darüber informiert. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht zur Vertragsdurchführung ist der Vertragspartner dann verpflichtet, fehlerfreie Druckdaten zu liefern oder die Daten von MULA im Hinblick auf die Druckfähigkeit bearbeiten zu lassen oder den Auftrag mit den beanstandeten Daten auf eigenes Risiko drucken zu lassen oder den Auftrag kostenpflichtig zu stornieren.
4.6. Das Risiko von Fehlern in den fertigen Vertragsprodukten, die auf fehlerhafte Daten zurückzuführen sind, trägt allein der Vertragspartner. Auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners werden auch andere als die in der Vertragspartnerinformation angegebenen Formate verarbeitet, soweit dies technisch möglich ist, was mit unvermeidbaren Konvertierungen verbunden sein kann. Entstehen hierdurch Fehler, so gehen diese zu Lasten des Vertragspartners.
4.7. Soweit durch die Unrichtigkeit der Daten zusätzliche Kosten entstehen, sind diese vom Vertragspartner zu tragen.
4.8. Vor der Produktion der Vertragsprodukte wird dem Vertragspartner eine Style Sheet, ein Muster oder eine Druckabbildung zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner hat die Vertragsgemäßheit der Style sheets, des Musters oder der Druckvorlage unverzüglich zu prüfen und MULA zu bestätigen, wenn diese vertragsgemäß ist. Die Bestätigung der Style sheets bzw. die Freigabe von Mustern und Druckbildern durch den Vertragspartner gilt als Bestätigung und Produktionsfreigabe des Vertragspartners hinsichtlich der Größe und Anordnung der Bilder sowie der Farbe. Die Freigabeerklärung ist unwiderruflich. Die Gefahr etwaiger Mängel geht mit der Produktionsfreigabe auf den Vertragspartner über, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die erst in dem sich anschließenden Produktionsprozess entstanden sind. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Vertragspartners.
4.9. Soweit der Vertragspartner den von MULA angebotenen "MULA-Designservice" in Anspruch nimmt, wird MULA den Vertragspartner in vier (4) Designrunden bei der Gestaltung der Vertragsprodukte unterstützen. Die ersten vier (4) Designrunden sind in dem angegebenen Preis enthalten. MULA übernimmt keine Erfolgsgarantie.
4.10. Der Vertragspartner ist im Rahmen der von MULA angebotenen Leistung nach Ziffer 4.8 zur Mitwirkung verpflichtet, um eine fristgerechte Fertigstellung des Entwurfs zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist MULA berechtigt, vom Vertragspartner die Freigabe der von MULA erstellten Mock-Ups und Style Sheets zu verlangen.
4.11. Bei Vertragspartnern, die ihren Auftrag als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erteilen und die Designleistung von MULA nach Ziffer 4.8 in Anspruch nehmen, ist das Kündigungsrecht nach § 648 BGB bei kurzfristigen Verträgen ausgeschlossen.
4.12. Werden nach den im Preis enthaltenen vier (4) Entwurfsrunden, vgl. Ziffer 4.8, weitere Entwurfsleistungen von MULA erforderlich, so werden diese mit 80,00 €/Stunde vergütet.

5. Übergabe/Lieferung und Rückgabe.

5.1. Alle Angaben über den Versand oder die Lieferung eines Produktes, einschließlich der nach Bestätigung des Style Sheets mitgeteilten voraussichtlichen Ankunftszeit, sind lediglich voraussichtliche Angaben. Sie stellen keine verbindlichen oder garantierten Versand- oder Liefertermine dar, es sei denn, ein verbindlicher Liefertermin ist zwischen den Parteien gesondert und ausdrücklich in Textform vereinbart worden.
5.2. Alle Termine bzw. Fristen für die Übergabe/Lieferung beziehen sich stets auf den Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsprodukte an den Vertragspartner bzw. eine vom Vertragspartner bei Vertragsschluss benannte Empfangsperson. Hat der Vertragspartner einen Versand durch MULA gewählt, beziehen sich diese Termine und Fristen abweichend hiervon auf den Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsprodukte an eine von MULA mit der Lieferung beauftragte Transportperson nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an dem Ort gemäß der nachfolgenden Ziffer 5.3.
5.3. MULA wird die Vertragsprodukte nach Vertragsschluss an die vom Vertragspartner bei der Bestellung angegebene Adresse liefern. Erfüllungsort für die Lieferung der Vertragsprodukte ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Ort, an dem die Vertragsprodukte bei MULA gemäß den Angaben im jeweiligen Angebot oder der Vertragsbestätigung gelagert sind. Im Zweifelsfall gehen die Angaben in der Bestätigung denen im Angebot vor.
5.4. MULA ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, MULA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit und die Teillieferung ist für den Vertragspartner auch aus anderen Gründen nicht unzumutbar. Befindet sich MULA mit der Lieferung der ausstehenden Teile in Verzug und ist eine vom Vertragspartner gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, kann der Vertragspartner nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn die fehlenden Teile nicht anderweitig beschafft werden können und die gelieferten Teile für den Vertragspartner allein nicht von Interesse sind.
5.5. Soweit zwischen MULA und dem Vertragspartner nichts anderes vereinbart ist, werden die Vertragsprodukte in der üblichen Verpackung übergeben/geliefert.
5.6. Ist bei Vertragsschluss eine Versendung der Vertragsprodukte durch MULA vereinbart worden, versendet MULA die Vertragsprodukte nach eigenem Ermessen auf eine üblicherweise geeignete Weise (hinsichtlich Versanddienstleister, Versandweg und Versandart) an den Vertragspartner. Etwaige Wünsche des Vertragspartners wird MULA im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren berücksichtigen. Mehrkosten, die durch besondere Versandwünsche des Vertragspartners entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Fallen beim Versand der Produkte an den Vertragspartner Zölle an, so sind diese vom Vertragspartner zu tragen.
5.7. Die Kosten für die Rücksendung von Vertragsprodukten trägt der Vertragspartner, es sei denn, die Rücksendung ist auf einen Mangel des Vertragsprodukts zurückzuführen. Wird für die Rücksendung ein von MULA zur Verfügung gestellter Rücksendeschein verwendet, stellt MULA dem Vertragspartner den auf der Plattform angegebenen Betrag in Rechnung. Dies gilt auch für Rücksendungen durch Dritte, die das Vertragsprodukt im Auftrag des Vertragspartners erhalten haben.

6. Gefahrübergang.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlusts, der Verschlechterung oder Beschädigung der Vertragsprodukte wird von Mula bis zur Übergabe der Vertragsprodukte an den Empfänger oder einen Vertreter / Beauftragten / Angestellten des Empfängers getragen.

7. Leistungsverzögerungen/Leistungshindernisse.

7.1. Verzögert sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder der Dauer eines solchen Leistungshindernisses, informiert MULA den Vertragspartner unverzüglich. Wird durch ein in Satz 1 dieser Ziffer 7.1 genanntes Ereignis die Leistung für MULA unmöglich oder unzumutbar erschwert, so ist MULA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein etwaiges Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit der Leistung im Sinne der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB bleibt unberührt. 1, 326 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.
7.2. Wird MULA die Übergabe/Lieferung der Vertragsprodukte ohne eigenes Verschulden trotz zumutbarer Anstrengungen nicht nur vorübergehend unmöglich, weil ein Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber MULA nicht erfüllt, so ist MULA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn MULA mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen hat und die Nichtlieferung auch sonst nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird MULA den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Produkte informieren. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird unverzüglich zurückerstattet.

8. Eigentumsvorbehalt.

8.1. Alle von MULA gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung und bis zur Erfüllung aller sonstigen Forderungen, die MULA gegen den Vertragspartner - gleich aus welchem Rechtsgrund - zustehen, Eigentum von MULA. Dies gilt auch für künftig entstehende Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.
8.2. Der Vertragspartner gewährleistet die ordnungsgemäße und/oder gesetzlich vorgeschriebene Behandlung und/oder Lagerung der Vorbehaltsware. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Vorbehaltsware vor Beschädigung, Verlust, Verderb und/oder Minderung der Verkehrs-/Verwendungsfähigkeit, etwa durch elementare Umwelteinflüsse (Hitze, Wasser, Feuer etc.) und menschliche Eingriffe, geschützt ist. Er hat die Vorbehaltsware bzw. die Behältnisse/Verpackungen, in denen die Vorbehaltsware aufbewahrt wird, ab Übergabe auf seine Kosten deutlich sichtbar mit einem Etikett zu versehen, das auf die Vorbehaltsware von MULA hinweist, sie vor Zugriffen Dritter freizuhalten und vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu schützen. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, die Vorbehaltsware fortlaufend zu erfassen und MULA auf Verlangen jederzeit eine aktuelle schriftliche Übersicht zur Verfügung zu stellen, aus der der Lagerort der Vorbehaltsware eindeutig hervorgeht. Der Vertragspartner hat MULA über drohende oder durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen, Ansprüche aus angeblichen Vermieterpfandrechten etc. unverzüglich schriftlich zu unterrichten und etwaige Interventionskosten von MULA zu tragen.
8.3. Der Vertragspartner ist vorbehaltlich des Widerrufs durch MULA berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die Vorbehaltsware gegenüber Dritten zu verfügen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Vertragspartner hat bei nur vorübergehender Überlassung der Vorbehaltsware dafür Sorge zu tragen, dass der Dritte stets auch die dem Vertragspartner gegenüber MULA obliegenden Verpflichtungen einhält. Liefert der Vertragspartner die Vorbehaltsware vor Zahlung des Kaufpreises durch den Dritten, so hat er den Dritten - sofern dieser als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt - auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware hinzuweisen. Der Vertragspartner tritt zur Sicherung der Ansprüche von MULA aus der Geschäftsverbindung alle ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen den Dritten zustehenden Zahlungsansprüche, einschließlich Wechsel und Schecks, an MULA ab. MULA nimmt diese Abtretung an und ermächtigt den Vertragspartner, diese Forderungen gegen den Dritten einzuziehen. Kommt der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist MULA berechtigt, diese Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zum Einzug der Forderungen jederzeit zu widerrufen. Unabhängig davon ist MULA jederzeit berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Dritten offen zu legen und Zahlung an MULA zu verlangen. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, MULA unverzüglich alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
8.4. Übersteigt der Wert der vom Vertragspartner eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so wird MULA auf Verlangen des Vertragspartners die überschießenden Sicherheiten freigeben bzw. nach Wahl von MULA die Freigabe bewirken. Soweit MULA hierzu rechtlich verpflichtet ist, werden die betreffenden Forderungen abweichend hiervon an einen Dritten abgetreten. Bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten wird MULA auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners Rücksicht nehmen.
8.5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets für MULA vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der MULA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt MULA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 7. Wird die Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Vertragspartners stehenden Sache in der Weise verbunden oder vermischt, dass die im Eigentum des Vertragspartners stehende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB anzusehen ist, so sind sich der Vertragspartner und MULA bereits jetzt darüber einig, dass der Vertragspartner Miteigentum an dieser Sache in dem vorgenannten Verhältnis auf MULA überträgt. MULA nimmt diese Übertragung an.

9. Rücktrittsvorbehalt, Sperrung des Vertragspartners.

9.1. MULA behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
9.1.1. die Daten zur Produktveredelung auch nach Aufforderung zur Korrektur nicht den gemachten Angaben entsprechen,
9.1.2. der Vertragspartner trotz Mahnung mit der Übermittlung der Daten zur Produktveredelung in Verzug ist
9.1.3. der Vertragspartner trotz Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist
9.1.4. der begründete Verdacht besteht, dass die Daten zur Produktveredelung oder die Vertragsprodukte verbotene Inhalte im Sinne von Ziffer 4.2 enthalten,
9.1.5. der begründete Verdacht besteht, dass der Druckauftrag im Auftrag einer verbotenen Organisation erfolgt.
9.2. MULA behält sich das Recht vor, den Account des Vertragspartners für zukünftige Bestellungen dauerhaft zu sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Daten zur Produktveredelung oder die Vertragsprodukte verbotene Inhalte im Sinne von Ziffer 4.2 enthalten oder die Daten zur Produktveredelung im Auftrag einer verbotenen Organisation eingestellt werden.

10. Garantie.

10.1. MULA gewährleistet, dass die gelieferten Vertragsprodukte frei von Mängeln sind und die von MULA zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Eine solche Garantie muss jedoch ausdrücklich übernommen werden. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Vertragsprodukte im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. einer ausdrücklichen Vereinbarung beider Parteien bei Vertragsschluss.
10.2. Angaben im Webshop, in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Vertragspartner von MULA zur Verfügung gestellten Informationsmaterial, insbesondere Produktbeschreibungen, Maße, Gewichte und technische Daten sowie bildliche Darstellungen der Vertragsprodukte sind nur als annähernd zu verstehen, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie dienen ausschließlich der Leistungsbeschreibung und sind keinesfalls als Zusicherung von Eigenschaften oder als eigenständiges Garantieversprechen zu verstehen. Insbesondere bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren stellen geringfügige Farbabweichungen keinen Mangel dar (vgl. Ziffer 2.8 bis 2.10). Dies gilt auch für Farbabweichungen zu einem zuvor an MULA erteilten Auftrag. Gleiches gilt für den Vergleich zwischen anderen Vorlagen (z.B. Style Sheets oder zugesandte Muster) und dem Endprodukt. Eine Garantie im Rechtssinne liegt nur vor, wenn MULA das Garantieversprechen in Textform und unter Verwendung des Begriffs "Garantie" und/oder eines ähnlichen Begriffs (z.B. Versprechen) abgegeben hat.
10.3. Stellt MULA einen Mangel oder eine Minderlieferung der für den Vertragspartner hergestellten Ware fest, so hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Gutschrift in Höhe des Gegenwertes der nicht lieferbaren Vertragsprodukte. Ist anstelle einer Gutschrift ein Nachlieferung der fehlenden Vertragsprodukte möglich, wird der Vertragspartner über diese Möglichkeit und den Zeitrahmen einer Nachlieferung der fehlenden Vertragsprodukte informiert.
10.4. MULA schließt die Gewährleistung für Textilien aus, wenn die Wasch- und Pflegeanleitung nicht befolgt wird.
10.5. Der Vertragspartner darf eine Lieferung nicht wegen unerheblicher Mängel zurückweisen.
10.6. Lieferungen (auch Datenträger, übermittelte Daten) des Vertragspartners oder eines von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht durch MULA. Dies gilt nicht für Daten, die offensichtlich nicht verarbeitbar oder nicht lesbar sind. Bei Datenübertragungen wird der Vertragspartner vor der Übermittlung dem Stand der Technik entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einsetzen. Für die Datensicherung ist allein der Vertragspartner verantwortlich. MULA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Kopie zu erstellen.
10.7. Der Vertragspartner hat die Vertragsprodukte unverzüglich nach Übergabe an den Vertragspartner bzw. die von ihm bei der Bestellung benannte Empfangsperson zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, MULA unverzüglich - spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung - in Textform anzuzeigen. Andernfalls gelten die Vertragsprodukte als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher versteckter Mangel, muss dieser unverzüglich - spätestens fünf (5) Werktage - nach Entdeckung in Textform gegenüber MULA gerügt werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Diese Rügefrist gilt insbesondere auch für die Rüge von Mängeln durch die Vertragspartner des Vertragspartners.
10.8. Im Falle einer Mängelrüge hat MULA das Recht, die beanstandeten Vertragsprodukte zu besichtigen und zu prüfen, wozu der Vertragspartner MULA die erforderliche Zeit und Gelegenheit einräumen wird. MULA kann vom Vertragspartner verlangen, dass er die mangelhaften Vertragsprodukte auf seine Kosten an MULA zurücksendet. Die Übernahme dieser Kosten durch MULA setzt voraus, dass sich die Mängelrüge des Vertragspartners als berechtigt erweist.
10.9. MULA wird gewährleistungspflichtige Mängel nach eigener Wahl durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung für den Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Der Vertragspartner ist erst dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn zwei Nacherfüllungsversuche von MULA innerhalb einer angemessenen Frist fehlgeschlagen sind oder wenn MULA eine geschuldete Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
10.10. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner wesentliche Änderungen an den Vertragsprodukten vornimmt und sich diese Änderungen auf das Auftreten des Mangels auswirken.
10.11. Gewährleistungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels, den MULA arglistig verschwiegen hat oder für den Fall, dass MULA eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Regelung des § 202 Abs. 1 BGB bleibt hiervon unberührt.
10.12. Werden Gewährleistungsrechte geltend gemacht, muss die mangelhafte Ware zurückgesandt werden. Dies gilt nicht im Falle der Minderung.
10.13. Etwaige Rechte des Vertragspartners nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB werden durch die vorstehenden Beschränkungen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt bzw. begrenzt.

11. Haftung und Freistellung.

11.1. MULA haftet für Schäden und Aufwendungen nur, soweit diese auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von MULA oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden,
- die auf der Verletzung einer Pflicht beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten),
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2. Die Haftung von MULA nach dem Produkthaftungsgesetz und der Datenschutzgrundverordnung bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
11.3. Im Falle einer Haftung ist die Haftung von MULA der Höhe nach auf den bei Geschäftsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
11.4. Der Vertragspartner garantiert, dass die an MULA übersandten Vorlagen (insbesondere Bild- und Textdateien), Inhalte und Materialien keine Urheber-, Marken- oder sonstigen Schutzrechte Dritter, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonstige Rechte Dritter verletzen.
11.5. Der Vertragspartner erklärt, dass er im Besitz der Kopier- und Vervielfältigungsrechte an den übermittelten Daten ist.

12. Handelsbräuche.

Es gelten die kaufmännischen Gepflogenheiten der Druckindustrie (z. B. keine Verpflichtung zur Herausgabe von Zwischenprodukten wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die für die Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), soweit nichts anderes vereinbart ist.

13. Schlussbestimmungen.

13.1. Regelungen, die von diesen Bedingungen oder von den Regelungen eines abgeschlossenen Vertrages abweichen, sollen stets schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung der hier vereinbarten Schriftform. Die Wirksamkeit einzelvertraglicher Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
13.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich vorbehaltlich etwaiger zwingender ausländischer und/oder europarechtlicher Bestimmungen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen zu Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG).
13.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und MULA ist Berlin. MULA kann nach ihrer Wahl auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners Klage erheben.
13.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
13.5. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner gegen Forderungen von MULA ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche zu.

Stand: Go Mula GmbH, Berlin, Januar, 2025